Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Das Programm ist Eigentum der International Business Machines Corporation, einer ihrer Tochtergesellschaften (IBM) oder einem Lieferanten von IBM; es ist urheberrechtlich geschützt und wird lizenziert, nicht verkauft.
Unter "Programm" sind im Sinne dieser Vereinbarung das Originalprogramm und alle vollständigen oder teilweisen Kopien hiervon zu verstehen. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, seinen Komponenten, Daten, akustischem/optischem Inhalt (z. B. Grafiken, Text, Aufnahmen oder Bilder) und zugehörigem lizenziertem Material.
Bestandteil dieser Vereinbarung sind Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen und Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen. Sie stellen die vollständige Vereinbarung für die Verwendung dieses Programms dar. Die Bedingungen in Teil 2 können die Bedingungen in Teil 1 ersetzen oder ergänzen.
1. Lizenz
Nutzung des Programms
Sie erhalten von der IBM ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung des Programmes.
Sie sind berechtigt, 1) das Programm im Rahmen der erworbenen Berechtigungen zu nutzen und 2) für den Verwendungsumfang erforderliche Kopien zu erstellen und zu installieren, sofern Sie den Copyrightvermerk und eventuelle andere Eigentumshinweise auf jeder Kopie oder teilweisen Kopie des Programms anbringen.
Bei Erwerb dieses Programms als Upgrade endet die Berechtigung zur Nutzung des Programms, auf dessen Basis das Upgrade erfolgte.
Sie verpflichten sich, daß jeder Benutzer das Programm nur bestimmungsgemäß verwendet und die Bedingungen dieser Vereinbarung beachtet.
Sie sind nicht berechtigt, 1) das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu ändern oder weiterzugeben; 2) das Programm umzuwandeln (reverse assemble, reverse compile) oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrückliche gesetzliche Regelung unabdingbar vorgesehen ist; 3) Unterlizenzen für das Programm zu erteilen und es zu vermieten oder zu verleasen.
Übertragung von Rechten und Pflichten
Sie sind berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz durch einen Berechtigungsnachweis für das Programm auf einen Dritten zu übertragen, indem Sie den Berechtigungsnachweis und eine Kopie dieser Vereinbarung und der gesamten Dokumentation übergeben. Durch die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dieser Lizenz endet Ihre Berechtigung zur Nutzung des Programms im Rahmen des Berechtigungsnachweises.
2. Berechtigungsnachweis
Der Berechtigungsnachweis dient als Beleg für die Berechtigung zur Nutzung dieses Programms und für die Inanspruchnahme von Preisen für künftige Programm-Upgrades (falls angekündigt) und möglichen Sonder- oder Werbeaktionen.
3. Gebühren und Abgaben
Je nach Nutzung des Programms wird die Berechnung festgelegt und im Berechtigungsnachweis nachgewiesen. Die Gebühren richten sich nach der berechtigten Nutzung. Wenn Sie den Nutzungsumfang erweitern wollen, verständigen Sie IBM oder deren Wiederverkäufer. Die Erweiterung ist gebührenpflichtig. Bereits fällige oder bezahlte Beträge werden weder gutgeschrieben noch zurückerstattet.
Werden außer den nettoumsatzabhängigen Abgaben weitere Abgaben, Steuern oder Gebühren auf das von IBM im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellte Programm erhoben, erklären Sie sich einverstanden, den von IBM mitgeteilten Betrag zu entrichten oder eine Befreiungsbescheinigung vorzulegen.
4. Gewährleistung
VORBEHALTLICH EINER GESETZLICHEN GEWÄHRLEISTUNG, DIE NICHT AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN, GIBT DIE IBM FÜR DIESES PROGRAMM KEINE GEWÄHRLEISTUNG. IBM GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DAS PROGRAMM DATUMSANGABEN DES 20. UND 21. JAHRHUNDERTS RICHTIG VERARBEITET, AUSGIBT ODER EMPFÄNGT.
Dieser Ausschluß gilt auch für alle Unterlieferanten, Lieferanten und Programmentwickler von IBM (die zusammenfassend "Lieferanten" genannt werden).
Für Hersteller, Lieferanten oder Herausgeber von Fremdprogrammen gelten deren Gewährleistungsbedingungen.
5. Haftungsbeschränkung
IBM HAFTET NICHT FÜR SPEZIELLE MITTELBARE ODER FOLGESCHÄDEN ODER ANDERE GESCHÄFTLICHE FOLGESCHÄDEN (EINSCHLIESSLICH ENTGANGENEM GEWINN ODER ENTGANGENEN EINSPARUNGEN), SELBST WENN DIE IBM ODER IHR WIEDERVERKÄUFER ÜBER DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN INFORMIERT WURDE. EINIGE RECHTSORDNUNGEN ERLAUBEN NICHT DEN AUSSCHLUSS ODER DIE BEGRENZUNG VON FOLGESCHÄDEN, SO DASS OBIGE EINSCHRÄNKUNGEN UND AUSSCHLÜSSE NICHT ANWENDBAR SEIN MÖGEN.
6. Allgemein
Keine Bestimmung in dieser Vereinbarung betrifft Verbraucherschutzrechte, die gesetzlich unabdingbar sind.
IBM kann Ihre Lizenz beenden, wenn Sie die Bedingungen in dieser Vereinbarung nicht einhalten. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, das Programm und alle Kopien hiervon sofort zu zerstören.
Sie verpflichten sich, die geltenden Exportgesetze und -bestimmungen einzuhalten.
Sie und IBM verpflichten sich im Rahmen dieser Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist von zwei Jahren nach Eintreten des Klagegrunds. Gesetzliche Fristen bleiben unberührt.
Weder Sie noch IBM sind verantwortlich für nicht erfüllte Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt.
IBM stellt keinen Programmservice oder technische Unterstützung zur Verfügung, wenn dies IBM nicht anderweitig bestimmt.
Diese Lizenz unterliegt der Gesetzgebung des Landes, in dem das Programm erworben wurde. Ausgenommen hiervon sind die folgenden Länder: (1) In Australien unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung des Staates oder Territoriums, in dem das Programm erworben wurde; (2) in Albanien, Armenien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Georgien, der Bundesrepublik Jugoslawien, Kasachstan, Kirgisien, Kroatien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Moldawien, Polen, Rumänien, Rußland, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, der Ukraine, Ungarn und Weißrußland unterliegt die Lizenz der Gesetzgebung Österreichs; (3) in Großbritannien unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung Englands und fällt in die alleinige Zuständigkeit der englischen Gerichte; (4) in Kanada unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung der Provinz Ontario, und (5) in den Vereinigten Staaten, Puerto Rico und der Volksrepublik China unterliegt diese Lizenz der Gesetzgebung des Staates New York.
Teil 2 - Länderspezifische Bedingungen
AUSTRALIA:
No Warranty (Section 4):
The following paragraph is added to this Section:
Although IBM specifies that there are no warranties, you may have certain rights under the Trade Practices Act 1974 or other legislation and are only limited to the extent permitted by the applicable legislation.
Limitation of Liability (Section 3):
The following paragraph is added to this Section:
Where IBM is in breach of a condition or warranty implied by the Trade Practices Act 1974, IBM's liability is limited to the repair or replacement of the goods, or the supply of equivalent goods. Where that condition or warranty relates to right to sell, quiet possession or clear title, or the goods are of a kind ordinarily acquired for personal, domestic or household use or consumption, then none of the limitations in this paragraph apply.
DEUTSCHLAND:
Gewährleistung (Abschnitt 4):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Die Gewährleistung für Programme beträgt sechs Monate ab dem Tag der Lieferung.
Wenn ein Programm ohne Spezifikationen geliefert wird, übernimmt IBM nur die Gewährleistung, daß die Programminformationen das Programm richtig beschreiben und daß das Programm entsprechend der Programminformationen verwendet werden kann.
Haftungsbeschränkung (Abschnitt 5):
Folgende Absätze wurden in diesen Abschnitt aufgenommen:
Die in diesen Nutzungsbedingungen genannten Beschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Schäden, die durch IBM vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. IBM haftet für zugesicherte Eigenschaften. Die Haftungshöchstsumme beträgt eine Million DM. Die IBM haftet nur bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
INDIA:
General (Section 6):
The following replaces the fourth paragraph of this Section:
If no suit or other legal action is brought, within two years after the cause of action arose, in respect of any claim that either party may have against the other, the rights of the concerned party in respect of such claim will be forfeited and the other party will stand released from its obligations in respect of such claim.
IRELAND:
No Warranty (Section 4):
The following paragraph is added to this Section:
Except as expressly provided in these terms and conditions, all statutory conditions, including all warranties implied, but without prejudice to the generality of the foregoing, all warranties implied by the Sale of Goods Act 1893 or the Sale of Goods and Supply of Services Act 1980 are hereby excluded.
ITALIA:
Limitazione di responsabilità (Articolo 5):
Questo articolo viene sostituito dal seguente:
Se non diversamente stabilito da norme inderogabili di legge, IBM non è responsabile di alcun danno che possa insorgere.
NEW ZEALAND:
No Warranty (Section 4):
The following paragraph is added to this Section:
Although IBM specifies that there are no warranties, you may have certain rights under the Consumer Guarantees Act 1993 or other legislation which cannot be excluded or limited. The Consumer Guarantees Act 1993 will not apply in respect of any goods or services which IBM provides, if you require the goods and services for the purposes of a business as defined in that Act.
Limitation of Liability (Section 5):
The following paragraph is added to this Section:
Where Programs are not acquired for the purposes of a business as defined in the Consumer Guarantees Act 1993, the limitations in this Section are subject to the limitations in that Act.
PEOPLE'S REPUBLIC OF CHINA:
Charges (Section 3):
The following paragraph is added to the Section:
All banking charges incurred in the People's Republic of China will be borne by you and those incurred outside the People's Republic of China will be borne by IBM.
UNITED KINGDOM:
Limitation of Liability (Section 5):
The following paragraph is added to this Section at the end of the first paragraph:
The limitation of liability will not apply to any breach of IBM's obligations implied by Section 12 of the Sales of Goods Act 1979 or Section 2 of the Supply of Goods and Services Act 1982.